6/22/2006

Versicherungskennzeichen

An versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (vgl. §1 PflVG , § 2 PflVG ), die nicht der Zulassungspflicht unterliegen (vgl. § 18 StVO ), muss als Nachweis für eine Haftpflichtversicherung ein sog. Versicherungskennzeichen angebracht werden.

Mofas/Mopeds (Kleinkrafträder), die nicht mehr als 50 ccm haben und nicht schneller als 50 km/h fahren können.

Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds, motorisierte Krankenfahrzeug) aus der Produktion der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind und nicht mehr als 50 ccm und nicht schneller als 60 km/h fahren können.

Fahrräder mit Hilfsmotor

maschinell angetriebene Krankenfahrstühle über 6 km/h